Was ist ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU?
Die Förderung erfolgt als freigestellte Beihilfe nach Artikel 53 Absatz 1, 2 Buchstabe f) AGVO (Verfassung, Produktion, Bearbeitung, Vertrieb, Digitalisierung und Veröffentlichung von Literaturwerken). Sie darf nur unter der Voraussetzung gewährt werden, dass die geförderten Unternehmen am 31. Dezember 2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Ziffer 18, Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c) der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2092/972 vom 2. Juli 2020, L215/3 vom 7. Juli 2020 (AGVO), waren.
Ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist danach ein Unternehmen, auf das mindestens einer der folgenden Umstände zutrifft:
Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen, und – in Bezug auf Risikofinanzierungsbeihilfen – KMU in den sieben Jahren nach ihrem ersten kommerziellen Verkauf, die nach einer Due-Diligence-Prüfung durch den ausgewählten Finanzintermediär für Risikofinanzierungen infrage kommen): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verloren gegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezieht sich der Begriff „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ insbesondere auf die in Anhang I der Richtlinie 2013/34/EU (1) genannten Arten von Unternehmen und der Begriff „Stammkapital“ umfasst ggf. alle Agios.
Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen, und – in Bezug auf Risikofinanzierungsbeihilfen – KMU in den sieben Jahren nach ihrem ersten kommerziellen Verkauf, die nach einer Due-Diligence-Prüfung durch den ausgewählten Finanzintermediär für Risikofinanzierungen infrage kommen): Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verloren gegangen. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezieht sich der Begriff „Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften“, insbesondere auf die in Anhang II der Richtlinie 2013/34/EU genannten Arten von Unternehmen.
Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.
Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen bzw. das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan.
Im Falle eines Unternehmens, das kein KMU ist: In den letzten beiden Jahren betrug der buchwertbasierte Verschuldungsgrad des Unternehmens mehr als 7,5 und das anhand des EBITDA berechnete Zinsdeckungsverhältnis des Unternehmens lag unter 1,0.