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Antwort

Werden nach Erhalt einer Förderung unter NEUSTART KULTUR Steuern fällig?

Eine generelle Befreiung von der Steuerpflicht für erhaltene Fördergelder gibt es nicht. Die Beurteilung der Steuerpflicht ist vielmehr abhängig vom Einzelfall. Es ist empfehlenswert, zur steuerrechtlichen Behandlung der Fördergelder mit Ihrem Steuerberater oder dem zuständigen Finanzamt Kontakt aufzunehmen. Als Hinweis für diese verweisen wir hier bezüglich der Umsatzsteuer auf den Abschnitt 10 des Umsatzsteueranwendungserlasses.

Soweit die Antragstellenden zum Vorsteuerabzug nach § 15 Umsatzsteuergesetz berechtigt sind, sind nur die Nettobeträge förderfähig, d. h. nur die Nettopreise dürfen im Finanzierungsplan/Verwendungsnachweis angegeben werden. Die entrichtete Vorsteuer stellt keine wirkliche Ausgabe dar, da sie auf dem Wege der Vorsteuerrückerstattung zurückerstattet wird.

Dieser Hinweis stellt keine abschließendeSteuerberatung dar. Bei weitergehenden Fragen wenden Sie sich im Zweifel bitte immer an eine*n Steuerberater*in bzw. Wirtschaftsprüfer*in oder an Ihr zuständiges Finanzamt.

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